§ 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3, §§ 28, 28a KSchG; § 879 Abs 3 ABGB; § 1 BSpG
Klauseln in Bausparverträgen, die ein jährliches Kontoführungsentgelt iHv Euro 11,28 während der Sparphase und iHv Euro 40,- ab Darlehensgewährung vorsehen, sind nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.