Art 7 Nr 1 und 2, Art 19, 25 Abs 4 EuGVVO 2012; § 1 GSpG; § 168 StGB; § 1311 ABGB
Eine Gerichtsstandsklausel im B2C-Vertrag kann der Inkassogesellschaft, die die vom Verbraucher zedierten Ansprüche einklagt, nur dann entgegengehalten werden, wenn sie mit dem Verbraucher wirksam vereinbart wurde. Dies ist bei einem Verstoß gegen Art 19 EuGVVO nicht der Fall.