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NFT und das Widerrufsrecht gem Art 13 MiCA-VO

BeitragAufsatzArthur Stadler, Christopher FalkeVbR 2023/65VbR 2023, 85 - 89 Heft 3 v. 16.8.2023

Am 9. 6. 2023 wurde die (MiCA-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; sie gilt (mit Ausnahmen) ab 30. 12. 2024. Einmalige und nicht fungible Kryptowerte sind von der MiCA-VO ausgenommen. Für die Bestimmung der Fungibilität eines Kryptowerts ist entscheidend, ob der durch ihn repräsentierte Vermögenswert oder das Recht fungibel oder nicht fungibel ist. Die ErwGr liefern hierfür Hinweise, die aber viel Auslegungsspielraum lassen.Mit der MiCA-VO werden die Rechte von Kleinanlegern gestärkt. Dies erfolgt insb durch vorvertragliche Informationspflichten und das vierzehntägige Widerrufsrecht gem Art 13 MiCA-VO. Unklar ist das Verhältnis zum Widerrufsrecht nach der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU . Eine analoge Anwendung des § 18 Abs 1 Z 2 FAGG auf NFT-Käufe, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCA-VO fallen, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

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