Der EuGH bekräftigte in zahlreichen Entscheidungen, dass missbräuchliche (in österr Terminologie gröblich benachteiligende) Klauseln ersatzlos entfallen müssen. Wie der EuGH darlegte, scheidet - gegen den Willen des Verbrauchers - eine Füllung der Lücke, die durch den Wegfall der Klausel entstanden ist, auch dann aus, wenn infolgedessen der restliche Vertrag nicht fortbestehen kann und daher Gesamtnichtigkeit eintritt.Gestützt auf diese EuGH-Judikatur machten in Österreich Verbraucher klageweise geltend, dass ihre Fremdwährungskreditverträge missbräuchliche Wechselkursklauseln enthalten und infolgedessen gesamtnichtig sind. Der OGH lehnte dies jedoch - inzwischen in einer ganzen Serie von Entscheidungen - mit der Begründung ab, Fremdwährungskreditverträge könnten auch ohne Wechselkursklausel fortbestehen. Der vorliegende Beitrag untersucht die Anwendung der europarechtlichen Vorgaben auf österreichische Fremdwährungskreditverträge.