Art 3, 5, 11, 17 Kartellschadensersatz-RL 2014/104/EU ; Art 101 AEUV; Art 47 GRC; §§ 37 f, 37j KartG; §§ 43, 273 ZPO
Eine nationale Vorschrift, wonach bei teilweiser Stattgebung der Klage jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, verstößt weder gegen Art 3 Kartellschadensersatz-RL noch gegen den Effektivitätsgrundsatz.