§§ 1293 ff, 1323 ABGB
Für den Ersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Hersteller ist eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung zulässig (hier: schadenersatzrechtliche Preisminderung iHv 30 % des Kaufpreises). Ein Vorteil (hier: Erlös aus der Weiterveräußerung) ist diesfalls nur dann anrechenbar, wenn er am beschädigten Gut selbst entstanden ist.