Der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 f EuGVVO setzt eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen voraus und ist nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner anwendbar. Hier: Der Verbraucher kann den Fahrzeughändler nicht an seinem Wohnsitz klagen (auf Rückzahlung des Kaufpreises infolge gewährleistungsrechtlicher Wandlung), wenn infolge seines Finanzierungsbedarfs ein Leasingunternehmen als Käufer aufgetreten ist.