Ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, stellt für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs nach Art 7 Fluggastrechte-VO eine Gesamtheit dar, so dass die Anwendbarkeit der VO unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen ist. Der Ort, an dem eine Verspätung eintritt, hat keine Auswirkung auf die Anwendbarkeit der VO.