§ 176 Abs 1 VersVG (idgF BGBl I 2018/51) ist insoweit unionsrechtswidrig, als er bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung für einen Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahrs nach Vertragsabschluss und für die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht (Erstattung des Rückkaufswerts). Der nach dem 1. 1. 2019 erklärte Rücktritt führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung.
7 Ob 185/21p