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Ausgleichsanspruch: Kein Erfüllungsort-Gerichtsstand am Ort der Zwischenlandung

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2022/36VbR 2022, 66 - 67 Heft 2 v. 23.3.2022

Bei einem mehrgliedrigen Flug, der von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, ist der Ankunftsort des ersten Teilflugs nicht als "Erfüllungsort" iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO anzusehen, wenn eine Klage auf Ausgleichszahlung allein durch eine wegen verzögerten Abflugs eingetretene Verspätung dieses Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das diesen durchführende Luftfahrtunternehmen richtet.

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