Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht nach Art 16 lit c Verbraucherrechte-RL (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG) kein Rücktrittsrecht hinsichtlich Waren, "die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind" (hier: Einbauküche). Dieser Rücktrittsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer mit der Herstellung begonnen hat oder nicht.
C-529/19Möbel Kraft