Werden die Kosten einer Servicehotline eines Telekomunternehmens vom Freiminutenkontingent ausgenommen, so hat dies - zumindest vor Verbrauch der Freiminutengrenze - die nach § 6b KSchG unzulässige Konsequenz, dass der Verbraucher ein Entgelt zu leisten hat, das über jenes für die eigentliche Telefondienstleistung hinausgeht.
5 R 78/20g