Eine Vereinbarung, die dem Verbraucher die Aufrechnung mit konnexen Gegenforderungen untersagt, ist im B2C-Bereich gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG unwirksam. Im C2C-Bereich ist ein solches Kompensationsverbot hingegen grundsätzlich zulässig, auch wenn es sich um einen als Vertragsformblatt abgeschlossenen Mietvertrag handelt. Aus dem bloßen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen Vermieter und Mieter ist keine analoge Anwendung von § 6 Abs 1 Z 8 KSchG abzuleiten; es liegt auch keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor.