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Der doppelgleisige Rechtsschutz in Datenschutzsachen

BeitragAufsatzMatthias SchmidlVbR 2020/104VbR 2020, 160 - 166 Heft 5 v. 25.9.2020

Seit einer Entscheidung des OGH ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Klagen nach der DSGVO - auch außerhalb von Schadenersatzklagen - eröffnet. Damit besteht in dieser Materie eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte neben jener der Datenschutzbehörde (DSB). Mangels begleitender verfahrensrechtlicher Regelungen besteht nunmehr - neben anderen Fragestellungen - die Gefahr, dass sich die Rechtsprechung auseinanderentwickelt.

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