Eine Schadenersatzklage, mit der ein Fahrzeugkäufer vom Hersteller den Ersatz der Differenz zwischen Kaufpreis und dem infolge Manipulation geringeren tatsächlichen Wert (hier: 30 %) fordert, kann im Rahmen des Deliktsgerichtsstands (Art 7 Nr 2 EuGVVO) an jenem Ort eingebracht werden, an dem der Geschädigte das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat.