Ein Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers zur Geltendmachung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln zu entscheiden hat, muss nicht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit sämtlicher Klauseln dieses Vertrags prüfen, sondern nur jene, die zwar nicht Gegenstand der Klage des Verbrauchers sind, aber mit dem von den Parteien nach Maßgabe der von ihnen gestellten Anträge und vorgebrachten Gründe bestimmten Streitgegenstand zusammenhängen, uzw sobald das Gericht über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, ggf ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.