Die für Bearbeitungsentgelt und Bereitstellungskommission erbrachten Dienstleistungen müssen im Kreditvertrag nicht in einer Klausel im Einzelnen angegeben sein, um dem Transparenzgebot zu entsprechen, sofern die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder daraus abgeleitet werden kann.