Nach dem Rücktritt wegen nicht korrekter Aufklärung über das Rücktrittsrecht fordern Versicherungsnehmer typischerweise die Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gesetzlicher Zinsen, der sog Vergütungszinsen. Es ist strittig, für welchen Zeitraum einem solchen Zinsenbegehren Berechtigung zukommt. Nunmehr hat der EuGH (FN ) auf Vorlage des BGHS Wien zu der Frage Stellung genommen, ob eine Regelung, wonach dem Versicherungsnehmer Vergütungszinsen nur für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung zustehen, mit den EU-Vorgaben vereinbar ist. (FN ) Die folgenden Überlegungen (FN ) untersuchen, welche praktischen Konsequenzen sich aus diesem Urteil ergeben.