Häufig wird in Kaufverträgen vereinbart, dass der Käufer anstelle des Kaufpreises eine niedrigere Stornogebühr zu leisten hat, wenn er den Kaufgegenstand abbestellt. Strittig ist, ob Stornogebührenvereinbarungen Käufern bloß eine andernfalls nicht gegebene Möglichkeit zur Stornierung des Kaufs einräumen oder ob solche Vereinbarungen für Käufer nachteilig wirken können. Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass Käufer im Fall der Abbestellung häufig auch ohne Stornogebührenvereinbarung berechtigt sind, eine Kürzung des Kaufpreises zu verlangen, und dass Stornogebührenvereinbarungen daher - in Einklang mit der von der Lehre kritisierten Judikatur des OGH - gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB für den Käufer sind, wenn die Stornogebühr überhöht ist.