§ 9 Abs 2 FAGG (Doppelbestätigungsmechanismus bei telefonisch geschlossenen Verträgen) gilt nicht nur für Fernabsatzverträge über Dienstleistungen, sondern auch über unkörperliche digitale Inhalte.
9 Ob 38/19g
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§ 9 Abs 2 FAGG (Doppelbestätigungsmechanismus bei telefonisch geschlossenen Verträgen) gilt nicht nur für Fernabsatzverträge über Dienstleistungen, sondern auch über unkörperliche digitale Inhalte.
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