Art 77, 79 DSGVO normieren eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes. Dass ein (hier: Feststellungs-)Begehren auch in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden kann, schließt die Geltendmachung mit Klage daher nicht aus. Das aus Art 94 Abs 1 B-VG abgeleitete Verbot von Parallelzuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten steht dem nicht entgegen, weil das Unionsrecht auch dem nationalen Verfassungsrecht vorgeht.