§ 6a KSchG soll dem Verbraucher nur das Recht auf Zahlung mittels Banküberweisung gewährleisten, gibt dem Unternehmer aber nicht das Recht, eine Einzugsermächtigung zu verlangen. Dem Verbraucher darf eine andere Zahlungsart nicht abgeschnitten werden. Lassen die AGB nur eine bestimmte Zahlungsart zu (hier: Lastschriftverfahren), ist dies wegen der Beschneidung der Wahlmöglichkeit des Verbrauchers gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
1 Ob 124/18v