Wird ein vom Werkbesteller beigestellter Stoff nach den Vorgaben des Werkunternehmers hergestellt, übernimmt der Werkunternehmer regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt. Der Werkunternehmer haftet diesfalls gewährleistungsrechtlich, ohne dass es auf eine (Verletzung der) Warnpflicht ankäme.
1 Ob 132/18w