Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hat sich mit dem Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994; § 368 GewO 1994; § 125 Abs 6 GewO 1994; § 66 Abs 4 AVG
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