Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich diesfalls mit der Frage, ob eine Bestrafung nach dem BauG als auch nach dem RaumplanungsG hinsichtlich der Vewendung von Wohnungen zu Ferienwohnungszwecken eine verfassungswidrige Doppelbestrafung darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 BauG Vlbg; § 55 Abs 1 BauG Vlbg; § 16 Abs 3 RPG Vlbg; § 22 VStG

