Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich mit der Frage, ob die Beantwortung einer Lenkeranfrage einen Wiederaufnahmegrund eines Strafverfahrens darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 23 KFG; § 69 Abs 1 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg befasst sich mit der Frage, ob die Beantwortung einer Lenkeranfrage einen Wiederaufnahmegrund eines Strafverfahrens darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 23 KFG; § 69 Abs 1 AVG
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