Zusammenfassung: Der UVS Tirol hat sich diesfalls mit der Frage der gesetzlichen Ermächtigung iSd § 1 Abs 2 DSG 2000 iVm der StVO bzw. des VStG im Zusammenhang mit der Verwendung videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmesssysteme zu befassen, wobei zunächst die Daten aller Verkehrsteilnehmer gespeichert werden, unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 4 StVO; § 1 Abs 2 DSG 2000

