Zusammenfassung: Der UVS Tirol hat sich mit der Frage der Vorschreibung einer früheren Sperrstunde bei einem neu bewilligten Betrieb, dem Bewilligungsumfang sowie der Festlegung der KFZ-Abstellmöglichkeiten zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 77 GewO 1994; § 113 Abs 5 GewO 1994; § 8 Bauo Tir

