Zusammenfassung: Der EGMR hatte zu entscheiden, ob ein Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art 3 und 6 EMRK verletzt wurde. Er hatte ein Kind entführt (und später ermordet); im Rahmen seiner Verhaftung wurden ihm für den Fall, dass er denn Aufenthaltsort des Kindes nicht nennt, Schmerzen angedroht.
Rechtsgrundlagen: Art 6 EMRK; Art 3 EMRK

