§ 51c VStG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es zulässig ist, anzunehmen, der nicht anwaltlich vertretene Berufungswerber habe, weil er keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung stellte, konkludent darauf verzichtet.
VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110

