§ 2 Abs 2 lit b AuslBG
Der VwGH hatte sich iZm Ausländerbeschäftigung mit der Qualifizierung einer Tätigkeit als Tänzerin als arbeitnehmerähnliche zu befassen. Ist der Arbeitgeber im Zweifel dazu verpflichtet, Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen?

