Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, wer bei einem Vergabeverfahren als Auftraggeber anzusehen war. Im gegenständlichen Fall hatte eine Krankenanstaltengesellschaft den entscheidenden Teil eines geplanten Beschaffungsvorgangs an eine private Einkaufsgesellschaft ausgelagert.
Rechtsgrundlagen: § 150 BVergG 2006; § 3 BVergG 2006

