Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, wann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit c TirBauO die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist beginnt.
Rechtsgrundlagen: § 40 TirBauO; § 55 Abs 1 lit o TirBauO
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Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, wann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit c TirBauO die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist beginnt.
Rechtsgrundlagen: § 40 TirBauO; § 55 Abs 1 lit o TirBauO
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