Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob § 6 Abs 2 lit c GVG ausschließlich auf subjektive Beweggründe des Erwerbers abstellt. Im gegenständlichen Fall wollte der Berufungswerber zwei Alpen erwerben, was zur Bildung bzw Vergrößerung von Großgrundbesitz führen würde.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 lit c VlbgGVG 2004

