Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, ob ein Flugdach, das unmittelbar im Anschluss an ein bewilligtes Bauwerk errichtet wurde, unter die Bewilligungsfreiheit der landwirtschaftlichen Bauten fällt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 Z 7 SlbgBauPolG

