Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob der Abschuss eines Hirsches nach telefonischer Absprache (und Zusage der Stattgebung des Antrags) mit dem Amtsjagdsachverständigen, jedoch ohne Deckung im genehmigten Abschussplan, eine Übertretung nach § 56 Abs 2 StmkJagdG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 56 Abs 2 und 5 StmkJagdG

