In seinem Urteil vom 1. 12. 2022 führte der EuGH aus, dass bei Mehrwertsteuerbetrug von einem Steuerpflichtigen erhöhte Sorgfaltsmaßnahmen grundsätzlich nur gefordert werden können, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung bei seinen Umsätzen bzw seinem Lieferanten gibt.

