Das belgische Steuerrecht im Ausgangsverfahren sah in Umsetzung von Art 4 Abs 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. 7. 1990 (RL 90/435/EWG ) das Befreiungssystem vor. Konkret wurde dies in Belgien so umgesetzt, dass die Beteiligungserträge zunächst der Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet und in der Folge 95 % des Betrags von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden.

