Der EuGH soll in dieser deutschen Rs (FN 1) die Frage klären, ob eine Gemeinde mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen eine Kurtaxe (iH eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag) auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 Abs 1 lit c der RL 2006/112/EG ausübt, wenn die Kureinrichtungen dem Grunde nach für jedermann (zB auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner bzw Personen) frei zugänglich sind.

