Der EuGH hält in seinem Urteil vom 30. 6. 2022 fest, dass Art 135 und Art 137 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger nur dann entscheiden kann, für den Verkauf einer Immobilie Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn die Immobilie an einen Steuerpflichtigen veräußert wird, der zum Zeitpunkt des Umsatzes bereits als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.

