Laut EuGH kann der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung zustehen, wenn der redliche Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung subjektiv sicher sein konnte, dass die angezahlte Leistung tatsächlich erbracht wird und der insolvente Lieferant die Umsatzsteuer nicht mehr refundieren wird.
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