Normen: WiEReG, BGBl I Nr 150/2017; RL (EU) 2015/849; § 6 FM-GwG; § 111 BAO; GSMG; § 49b Abs 1 FinStrG; § 2 Z 3 FM-GwG; FM-GwG, BGBl I Nr 118/2016
Schlagwörter:
Wirtschaftsstrafrecht; Finanzstrafrecht; Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts; 4. Geldwäsche-Richtlinie; Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen; erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen; Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Geldwäscheprävention; Wirtschaftstreuhänder; Ergänzungsregister für sonstige Betroffene; Definition des wirtschaftlichen Eigentümers; Gesellschaften im Sinne des WiEReG; direkter wirtschaftlicher Eigentümer; indirekter wirtschaftlicher Eigentümer; oberster Rechtsträger; Trusts; trustähnliche Vereinbarungen; Privatstiftungen; gemeinnützige Stiftungen; Fonds; Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer; Unternehmensserviceportal des Bundes; Sorgfaltspflichten; Meldepflichten; Befreiung von der Meldepflicht; Berufsberechtigte; Zwangsstrafen; Unterlassung der Meldung; Verletzungen der Meldepflichten; Finanzvergehen; Strafbestimmungen; berufsmäßige Parteienvertreter; Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer; börsenotierte Gesellschaften; berechtigtes Interesse; behördliche Einsicht; Einsicht der Verpflichteten in das Register