Normen: Erlass des BMF vom 18. 6. 2014, BMF-010203/0243-VI/B/2014; § 4 Abs 2 ASVG; §§ 22 f EStG; § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG; § 47 Abs 1 und Abs 2 EStG
Schlagwörter:
Ertragsteuer; Arbeitsrecht; Prostituierte; Prostitution; Steuerpflicht; Abzugssteuer; selbständige; nicht; Tätigkeit; Selbständigkeit; Nichtselbständigkeit; Besteuerung; sexuelle; Dienstleistungen; gewerbliche; Einkünfte; Dienstverhältnis; Sexdienstleisterinnen; Sozialversicherung; neue; Selbständige; Sexdienstleistung; Telefonsex; Separee; Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers; zivilrechtliches; Arbeitsverhältnis; steuerliches; Weisungsgebundenheit; echte; Dienstnehmer; Lohnsteuer; Zuhälter; Zuhälterei; Sittenwidrigkeit; Entgelt von dritter Seite; Einnahmen; Umsätze; Nachtclub; Bar; Getränkeverkauf; Bemessungsgrundlage; Arbeitslohn; Erwerbstätigkeit; Leistungsentgelte; Betreiber; Veranlagung; Schätzung; Bordell; Zurechnung;