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Die Geltendmachung ausländischer Verluste gem § 2 Abs 8 Z 3 EStG muss gesondert beantragt werden

SteuerrechtJudikaturHR Mag. Dr. Bernhard Ludwigtaxlex 2013, 415 - 417 Heft 12 v. 1.12.2013

Normen: Doppelbesteuerungsverordnung; § 2 Abs 8 Z 3 EStG; EStR 2000, Rz 191, Rz 198a und Rz 204; § 293c BAO; 1. Stabilitätsgesetz 2012

Schlagwörter:

Steuererklärung; Körperschaftsteuer; Einkommensteuer; Leistungsfähigkeitsprinzip; Ermittlung des Einkommens; Geltendmachung; nachträgliche; ausländische; Ausland; Verluste; Betriebsstätten; Einkünfte; Berücksichtigung; erhöhte Mitwirkungspflicht; Verwertung; Verlustausgleich; gesonderter Antrag; Nachholungsverbot;

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