Ein tschechisches Unternehmen erbrachte ausschließlich Beförderungsdienstleistungen für Reisebüros. Fraglich war, ob die in Art 306 der RL 2006/112/EG vorgesehene Sonderbestimmung für Umsätze von Reisebüros anwendbar ist.
Ein tschechisches Unternehmen erbrachte ausschließlich Beförderungsdienstleistungen für Reisebüros. Fraglich war, ob die in Art 306 der RL 2006/112/EG vorgesehene Sonderbestimmung für Umsätze von Reisebüros anwendbar ist.