Ein tschechisches Unternehmen erbrachte ausschließlich Beförderungsdienstleistungen für Reisebüros. Fraglich war, ob die in Art 306 der RL 2006/112/EG vorgesehene Sonderbestimmung für Umsätze von Reisebüros anwendbar ist.
EuGH 1.3.2012, C-220/11
Ein tschechisches Unternehmen erbrachte ausschließlich Beförderungsdienstleistungen für Reisebüros. Fraglich war, ob die in Art 306 der RL 2006/112/EG vorgesehene Sonderbestimmung für Umsätze von Reisebüros anwendbar ist.
EuGH 1.3.2012, C-220/11
