Zusammenfassung: Der Beitrag informiert darüber, inwieweit Schweden, Großbritannien, Slowenien, Lettland, Estland, Litauen und Österreich dazu berechtigt sind, dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem entgegenstehende Sonderregelungen anzuwenden. Diese Ausnahmeregelungen betreffen dabei das Hinausschieben des Zeitpunkts des Eintritts des Vorsteuerabzugsrechts bei Steuerpflichtigen, deren Jahresumsätze eine festgelegte Höhe nicht übersteigen (sog. cash-accounting-Regelung), die Heranziehung des Empfängers der jeweiligen Dienstleistungen oder Gegenstände als Schuldner der Mehrwertsteuer im Falle von Umsätzen, die iZm Holz erzielt werden und den vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts auf den Erwerb von fast ausschließlich zur privaten Nutzung bzw. zu unternehmensfremden Zwecken vorgesehenen Gegenständen oder Dienstleistungen.