Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellte der UFS ua klar, welches Vermögen die kleinste Einheit für die Verlustzurechnung bei Spaltungen bildet. Können Verluste auf einzelne Güter des Anlagevermögens aufgeteilt werden? Ist bei der übernehmenden (neuen) Gesellschaft die Kürzung des Verlustvortrags rechtmäßig, wenn die Güter des Anlagevermögens bei der spaltenden Gesellschaft verbleiben? Können diese Anlagegüter, die zurückbehalten werden, als eigener Teilbetrieb angesehen werden?