Zusammenfassung: Der UFS hatte in dieser Entscheidung zu klären, ob dem Leistungsempfänger das Vorsteuerabzugsrecht zuzuerkennen war, obwohl seitens des Lieferanten eine Umsatzsteuerhinterziehung vorlag. Der Senat äußerte sich in diesem Zusammenhang zu den Voraussetzungen, die für die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers sprachen.
Rechtsgrundlagen: § 12 UStG