Der Leistungsort bei Leistungen eines Testamentsvollstreckers richtet sich nach der Regelung des Art 43 der RL 2006/112 , nach welchem der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
EuGH 6.12.2007, Rs C-401/06

