Zusammenfassung: Die Autorin setzt sich mit der Auslegung des § 2d AVRAG auseinader und vertritt die Auffassung, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Rückersatz von Ausbildungskosten und die Zielsetzung des lebensbegleitenden Lernens keinen Widerspruch bilden.
Rechtsgrundlagen: § 2d AVRAG